Satzung des Vereins

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen Volkssolidarität Pößneck e.V., abgekürzt VS Pößneck e.V.

 

(2) Er ist Mitglied der Volkssolidarität, Landesverband Thüringen e. V..

 

(3) Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Pößneck und ist beim Amtsgericht Pößneck unter der Vereinsregisternummer 240161 eingetragen. Sein Tätigkeitsbereich ist vorwiegend auf das Territorium der Städte Pößneck, Neustadt an der Orla, Triptis, Ranis; der Verwaltungs-gemeinschaften Triptis und Oppurg; sowie der Gemeinden Krölpa, Kospoda, Stanau, Dreba, Knau, Bucha, Gössitz, Keila, Moxa,Paska, Peuschen, Schmorda, Seisla und Wilhelmsdorf begrenzt.

 

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Ziele und Aufgaben

(1) Der Volkssolidarität Pößneck e.V. ist ein gemeinnütziger, mildtätiger, parteipolitisch und konfessionell unabhängiger selbständiger Verein, der soziale Arbeit für andere oder in Selbsthilfe leistet.

 

Er wirkt in diesem Rahmen zur Förderung und Entwicklung von der Kinderbetreuung bis zur Altenarbeit, der Familienentwicklung, des öffentlichen Gesundheitswesens sowie der umfassenden Wohlfahrtstätigkeit.

 

Er widmet sich ausgehend von seinem humanistischen Anliegen und den demokratischen Grundwerten der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union den Menschen in ihrem gesamten Umfeld, verbessert ihre umfassenden Lebensbedingungen und fördert ihre zwischenmenschlichen Beziehungen.

 

Die Volkssolidarität Pößneck e.V. gibt Kindern, Jugendlichen und Arbeitslosen, Mädchen, Frauen und Müttern, Behinderten, Vorruheständlern, Seniorinnen und Senioren, von Ungleichheit und Ausgrenzung Betroffenen sowie allen sozial Schwachen und Hilfsbedürftigen praktische Lebenshilfe.

 

(2) Der Volkssolidarität Pößneck e.V. ist für alle Bürger offen, die im Sinne des Dreiklangs

 < Tätigsein-Geselligkeit-Fürsorge>

 

Beratung, Betreuung, Pflege, Hilfe und Unterstützung in allen Lebenslagen und unabhängig von Nationalität, Alter und Geschlecht benötigen.

 

Er wirkt traditionsgemäß nach dem Leitmotiv

 < Miteinander-Füreinander>

 

weckt und entwickelt wohlfahrtspflegerische Aktivitäten sowie eine breit ehrenamtliche gemeinnützige Tätigkeit der Menschen. Er setzt sich für die Wahrung und Verwirklichung seiner humanistischen, materiellen, gesundheitlichen, sozialen und kulturellen Rechte ein, entwickelt insbesondere die Hilfe zur Selbsthilfe und die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft.

 

(3) Zur Lösung dieser Aufgaben schafft und entwickelt der Volkssolidarität Pößneck e.V. auf ehrenamtlicher Basis arbeitende Ortsgruppen in den Wohngebieten, betreibt entsprechend den Erfordernissen gemeinnützige GmbH, Zweckbetriebe, ambulante und stationäre Einrichtungen, Objekte der Unterbringung und allseitigen Betreuung sowie Freizeit-, Erholungs- und Begegnungsstätten.

 

Er kann zu diesen Zwecken mit anderen Partnern zusammenwirken.

 

(4) Der Volkssolidarität Pößneck e.V. verwirklicht seine Ziele über die Aktivitäten seiner Mitglieder sowie durch die zielstrebige Tätigkeit seiner ehren- und hauptamtlichen Mitarbeiter.

 

Zur Befähigung und Motivierung dieser Mitarbeiter organisiert der Volkssolidarität Pößneck e.V. Erfahrungsaustausche sowie notwendige Bildungs- und Qualifikationsmaßnahmen bzw. nutzt Veranstaltungen verschiedener Bildungsträger.

 

 

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Volkssolidarität Pößneck e.V. ist selbstlos tätig.

Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.

 

(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereines keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

 

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

(5) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage des Vereins beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand i. S. d. § 26 BGB zuständig.

 

(6) Die Mitglieder des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Aufwendungen, die für und durch die Arbeit in den Ortsgruppen des Volkssolidarität Pößneck e.V. entstehen, sind durch die Ortsgruppen selbst zu tragen. Die Mitglieder haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandsentschädigungen festsetzen.

 

(7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen in geeigneter Weise nachgewiesen werden.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft und Gliederung des Vereins

(1) Der Volkssolidarität Pößneck e.V. gliedert sich in den Mitgliederverband mit seinen Ortsgruppen und in wirtschaftliche Geschäfts- und Zweckbetriebe. Die Ortsgruppen besitzen keine eigene Rechtsfähigkeit.

 

(2) Ortsgruppen

Die Ortsgruppen sind die Basis der Vereinsarbeit. Sie pflegen die Tradition des "Miteinander - Füreinander" , sind Heimstatt für Menschen, die Solidarität brauchen und Menschen, die Solidarität gegeben können. Sie leisten ihre Arbeit ehrenamtlich. Über den Umfang und den konkreten Inhalt ihrer Arbeit entscheiden sie im Rahmen ihrer organisatorischen Stärke und finanziellen Möglichkeiten selbst.

 

(2a) Organisation

Die Ortsgruppe ist die Organisation der VS für die im Bereich einer Stadt, einer Gemeinde, oder einem Teil der Gemeinde wohnenden Mitglieder. Für das Gebiet benachbarter Gemeinden kann eine gemeinsame Ortsgruppe begründet werden. Eine Ortsgruppe soll in der Regel nicht weniger als zehn Mitglieder umfassen. Die Gründung und Neugliederung von Ortsgruppen erfolgt nach Anhörung der betroffenen Mitglieder durch Beschluss des Vorstandes des Volkssolidarität Pößneck e.V..

 

(2b) Organe der Ortsgruppe

Organe der Ortsgruppe sind die Mitgliederversammlung und der Ortsgruppenvorstand.

 

(2c) Mitgliederversammlung der Ortsgruppe

Der Mitgliederversammlung obliegt:

- die Beratung und Beschlussfassung über alle für die Ortsgruppe bedeutsamen Angelegenheiten,

- die Wahl der Delegierten für die Delegiertenversammlung des Volkssolidarität Pößneck e.V.,

- die Entgegennahme des Jahresberichtes und die Entlastung des Ortsgruppenvorstandes,

- die Wahl des Ortsgruppenvorstandes

 

Die Mitgliederversammlung der Ortsgruppe tagt mindestens einmal in 5 Jahren. Sie wird schriftlich unter Beifügung einer Tagesordnung vom Ortsgruppenvorstand mindestens 4 Wochen vor Versammlungstermin einberufen und ist unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig.

 

(2d) Ortsgruppenvorstand

Dem Ortsgruppenvorstand gehören der Ortsgruppenvorsitzende, der Hauptkassierer und bis zu 4 Beisitzer an.

Der Ortsvorstand führt die laufenden Geschäfte und verwaltet die Kasse der Ortsgruppe. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung der Ortsgruppe gebunden. Der Ortsgruppenvorstand wird durch den Ortsgruppenvorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

 

(3) Aufgabe des Vorstandes des Volkssolidarität Pößneck e.V. ist es, die Ortsgruppen und die Geschäfts- und Zweckbetriebe in ihrer Arbeit zu unterstützen und zu fördern.

 

(Nr. 4 alt gestrichen)

 

(Nr. 5-7 alt werden in Nr. 4 neu zusammengefasst und ergänzt)

 

(4) Mitglied des Volkssolidarität Pößneck e. V. kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele des Vereins und seine Satzung anerkennt.

 

(4a) Natürliche Personen können

 - ordentliche Mitglieder werden ab Vollendung des 18. Lebensjahr und

 - Jugendmitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, wobei die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich ist.

 

(4b) Juristische Personen können Mitglied des Vereins werden, in dem sie eine schriftliche Beitrittserklärung bei einer Ortsgruppe abgeben.

 

(4c) Die Mitgliedschaft wird mit der Aufnahme durch den Vorstand des Vereins erworben.

 

(4d) Die Mitgliedschaft endet

 - durch den Tod des Mitgliedes; bei juristischen Personen durch deren Stilllegung, Auflösung oder Löschung;

 - durch Austritt mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende, wobei der Austritt schriftlich gegenüber dem Vorstand des Vereins erklärt werden muss;

 - durch Ausschluss, wobei über den Ausschluss die Delegiertenversammlung des Vereins entscheidet.

 

Der Ausschluss kann insbesondere erfolgen, wenn das Mitglied vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen hat oder mit der Beitragszahlung trotz Mahnung mehr als 3 Monate im Rückstand ist.

 

(4e) Der Volkssolidarität Pößneck e. V. kann sowohl natürliche als auch juristische Personen als Fördermitglieder aufnehmen. Diese haben kein Wahl- und Stimmrecht.

 

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben das Recht am Leben des Vereins teilzunehmen und es aktiv mitzugestalten, sich offen und kritisch zur Arbeit der Volkssolidarität zu äußern und Vorschläge zu unterbreiten.

 

(2) Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen der Ortsgruppe teilzunehmen und sich bei Delegiertenversammlungen auf Vereins-, Landes- oder Bundesebene durch gewählte Delegierte vertreten zu lassen.

 

(3) Die Mitglieder können das breite Angebot ambulanter und stationärer, gesundheits- und sozialpflegerischer Dienste sowie spezielle Leistungsangebote des Vereins in Anspruch nehmen.

 

(4) Alle Mitglieder haben die Pflicht, Beiträge gemäß der beschlossenen Beitragsordnung zu entrichten.

 

(5) Die Mitglieder verpflichten sich, die Arbeit der Volkssolidarität zu fördern, Grundsätze und Ziele anzuerkennen und danach zu handeln.

 

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Delegiertenversammlung und der Vorstand.

 

 

§ 7 Delegiertenversammlung

(1) Das höchste beschlussfassende Organ des Vereins ist die Delegiertenversammlung. Sie findet alle fünf Jahre statt.

Außerordentliche Delegiertenversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dieses erfordert oder wenn mehr als ein Drittel der Delegierten die Einberufung unter Angabe des Grundes der Einberufung fordern.

 

(2) Die Delegiertenversammlungen werden vom Vorstand schriftlich unter Beifügung einer Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin einberufen. Sie sind unabhängig von der Zahl der erschienenen Delegierten bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Delegierten gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

(3) Der Delegiertenversammlung ist eine Übersicht der Ergebnisse des Berichtszeitraumes zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.

Sie beschließt insbesondere über:

- die Aufgaben des Vereins,

- Satzungsänderungen,

- eingebrachte Anträge,

- die Wahl des Vorstandes,

- die Finanzarbeit,

- die Wahl der Delegierten zur Landesdelegiertenversammlung,

- die Wahl der Revisionskommission und

- die Auflösung des Vereins.

 

(4) Die Delegierten sowie je ein Vertreter werden von den Mitgliederversammlungen der Ortsgruppen für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Die Zahl der Delegierten richtet sich proportional nach der Mitgliederstärke der Ortsgruppe, um Chancengleichheit im Verband zu gewährleisten.

 

Als Delegiertenschlüssel gilt:

Ortsgruppen bis 50 Mitglieder 1 Delegierter

Ortsgruppen von 51 bis 100 Mitglieder 2 Delegierte

Ortsgruppen von 101 bis 150 Mitglieder 3 Delegierte

Ortsgruppen von 151 bis 200 Mitglieder 4 Delegierte

Ortsgruppen von 201 bis 250 Mitglieder 5 Delegierte

Ortsgruppen von 251 bis 300 Mitglieder 6 Delegierte

Ortsgruppen von 301 bis 350 Mitglieder 7 Delegierte

Ortsgruppen von 351 bis 400 Mitglieder 8 Delegierte

Ortsgruppen von 401 bis 450 Mitglieder 9 Delegierte

Ortsgruppen von 451 bis 500 Mitglieder 10 Delegierte

 

Mitglieder des Vorstandes der Volkssolidarität Pößneck sind qua Amt Delegierte der Delegiertenversammlung.

 

 

§ 8 Vorstand der Volkssolidarität Pößneck e.V.

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens vier und höchstens zwölf gleichberechtigten Personen. Im Bedarfsfall kann der Vorstand bis zur Delegiertenversammlung neue Mitglieder kooptieren.

 

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende des Vereins und seine drei Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam. Scheidet einer der Vorgenannten aus, kann der gesamte (erweiterte) Vorstand aus dem Kreis seiner Mitglieder für die restliche Amtszeit durch einstimmige Wahl einen Nachfolger bestimmen.

 

(3) Dem Vorstand des Volkssolidarität Pößneck e.V. obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Für die Erfüllung seiner Aufgaben kann er sich Geschäftsführer sowie weiterer hauptamtlicher Mitarbeiter bedienen.

 

(4) Der Vorstand des Volkssolidarität Pößneck e.V. wird für eine Amtszeit von fünf Jahren von der Delegiertenversammlung in geheimer und direkter Wahl gewählt. Gewählt sind die Kandidaten mit den meisten Stimmen. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter und der Schatzmeister werden durch die Delegiertenversammlung direkt gewählt. Das Nähere kann in einer von der Delegiertenversammlung beschlossenen Wahlordnung festgelegt werden. Dem Vorstand können bis zu 25 Prozent hauptamtliche Mitarbeiter des Volkssolidarität Pößneck e.V. angehören. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.

 

(5) Vorstandssitzungen des Volkssolidarität Pößneck e.V. werden nach Bedarf mindestens viermal jährlich durchgeführt. Der Vorstand des Volkssolidarität Pößneck e.V. tritt auf Einladung des Vorsitzenden oder eines Stellvertreters zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand des Volkssolidarität Pößneck e.V. kann sich eine Geschäftsordnung geben. Der Vorstand des Volkssolidarität Pößneck e.V. hat das Recht, ständige oder zeitweilige ehrenamtliche Arbeitsgruppen zu bilden, die analytisch tätig sind und an der Vorbereitung und Umsetzung der Entscheidungen mitwirken. Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann einzelnen Personen die Teilnahme an der Vorstandssitzung gestatten. Von der Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen.

 

(6) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Vorstand Geschäftsführer als „besondere Vertreter“ gemäß § 30 BGB bestellen. Die Geschäftsführer dürfen alle Geschäfte erledigen, die im normalen (üblichen) Geschäftsbetrieb anfallen, insbesondere

- Miet-, Pacht und Leasingverträge verhandeln, abschließen, durchführen und beenden,

- Fördermittel beantragen und alle mit dem Erhalt und der Rückzahlung der Fördermittel verbundenen Verhandlungen führen und Erklärungen abgeben,

- Arbeitsverträge verhandeln, abschließen, durchführen und beenden,

- Verhandlungen mit Städten und Gemeinden führen und mit ihnen Verträge abschließen, durchführen und beenden,

- Verhandlungen mit Banken führen und mit ihnen Verträge abschließen, durchführen und beenden.

- Verträge über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten verhandeln. Der Abschluss derartiger Verträge sowie die Belastung von Grundstücken ist dem Kreisvorstand (§ 9 Abs. (2)) vorbehalten.

Einzelheiten dazu regelt die Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, die durch den Vorstand des Volkssolidarität Pößneck e.V. beschlossen wird.

 

(7) Die Geschäftsführer sind zur Erfüllung v. g. Geschäfte einzeln vertretungsberechtigt. Sie sind dem Vorstand rechenschaftspflichtig.

 

(8) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Diese Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 

 

§ 9 Finanzierung des Volkssolidarität Pößneck e.V.

(1) Die Finanzierung erfolgt auf der Grundlage der gültigen Beitragsordnung aus:

 

- Mitgliedsbeiträgen

- Sammlungen und Spenden

- Einnahmen aus eigener Tätigkeit und

- Zuwendungen und Zuschüsse aufgrund Gemeinnützigkeit des Volkssolidarität Pößneck e.V.

 

(2) Der Volkssolidarität Pößneck e.V. kann Eigentum erwerben und Zweckbetriebe sowie wirtschaftliche Geschäftsbetriebe entsprechend der Abgabenordnung unterhalten. Dazu kann er Kredite, Darlehen und andere Finanzierungen aufnehmen.

 

 

§ 10 Prüfungstätigkeit

(1) Die Delegiertenversammlung wählt eine Revisionskommission.

 

(2) Die Ortsgruppen können in den Mitgliederversammlungen ihre Revisionskommission wählen.

 

(3) Die Revisionskommission kontrolliert in Wahrnehmung ihrer Verantwortung das Wirtschaftsgebaren des Vereins und seiner Einrichtungen.

 

(4) Sie ist berechtigt, die Unterlagen des Vorstandes und der Geschäftsstelle des Volkssolidarität Pößneck e.V. einzusehen. Die Vorstandsmitglieder und Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind ihr gegenüber auskunftspflichtig.

 

(5) Die Prüfungsergebnisse sind im Vorstand des Volkssolidarität Pößneck e.V. auszuwerten. Über eingeleitete Maßnahmen ist die Revisionskommission zu informieren.

 

 

§ 11 Beurkundungen von Beschlüssen

Die in den Delegiertenversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und vom jeweiligen Versammlungsleiter bzw. dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 

 

§ 12 Ehrungen

(1) Der Vorstand des Volkssolidarität Pößneck e.V. ehrt dienstvolle ehrenamtliche Helfer in gebührender Weise.

 

(2) Die Delegiertenversammlung kann verdienstvollen Persönlichkeiten die Ehrenmitgliedschaft, die Ehrenvorstandsmitgliedschaft sowie ehemaligen Vorsitzenden den Titel Ehren-vorsitzender verleihen. Ehrenvorstandsmitglieder und Ehrenvorsitzende haben das Recht, an Vorstandssitzungen beratend teilzunehmen.

 

 

§ 13 Satzungsänderungen

(1) Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienen Delegierten erforderlich. Über Satzungsänderungen kann abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Delegiertenversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene Satzungstext beigefügt worden war.

 

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen sind den Vereinsmitgliedern alsbald in geeigneter Form mit zuteilen.

 

 

§ 14 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden De- legierten erforderlich. Der Beschluss kann nur nach Ankündigung in der Einladung zur Delegiertenversammlung gefasst werden.

 

(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverband Thüringen der Volkssolidarität, hilfsweise an den Gesamtverband der Volkssolidarität, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. (die Worte: und die Verbindlichkeiten entfällt)

 

 

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom …………………. in Kraft.

 

Die Neufassung der §§ …………. wurden am ………………….. beschlossen und sind in oben genannter Satzung mit neuem Wortlaut enthalten.

 


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